| Montag |
07.30 bis 15.00 - Betreuung bis 17.00 |
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| Dienstag |
07.30 bis 15.00 - Betreuung bis 17.00 |
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| Mittwoch |
07.30 bis 12.00 - Betreuung bis 17.00 |
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| Donnerstag |
07.30 bis 15.00 - Betreuung bis 17.00 |
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| Freitag |
07.30 bis 12.00 - Betreuung bis 17.00 |
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Schulbeginn Primarstufe: 08.30 Uhr.
Schulbeginn Sekundarstufe I: 08.00.
Die tags ist geschlossen an offiziellen kantonalen und nationalen
Feiertagen sowie während den Schulferien gemäss dem
Ferienplan der Gemeinde Schwyz.
In der Basisstufe können
sechs bis zehn Halbtage wahlweise belegt werden.
In der Schule sind acht Halbtage obligatorisch.
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| tags - Unsere monatlichen Kosten |
Einstufung auf Grund des kantonal steuerbaren
Einkommens plus 10% des steuerbaren Vermögens* beider Elternteile.
Massgeblich ist der Haushalt desjenigen Elternteils, der die elterliche Obhut des Kindes hat.
Partner, die im gleichen Haushalt leben werden mit berücksichtigt. |
Kantonal steuerbares Einkommen beider Elternteile |
bis CHF 20000.- Sozialtarif* |
bis CHF 50000.- |
CHF 50000.- bis 70000.- |
CHF 70000.- bis 90000.- |
über CHF 90000.- |
Basisstufe/Primarschule 6 halbe Tage°: |
CHF 394.- |
CHF 537.- |
CHF 623.- |
CHF 724.- |
CHF 840.- |
Basisstufe/Primarschule 8 halbe Tage: |
CHF 525.- |
CHF 715.- |
CHF 830.- |
CHF 965.- |
CHF 1120.- |
Basisstufe/Primarschule 10 halbe Tage: |
CHF 657.- |
CHF 894.- |
CHF 1038.- |
CHF 1207.- |
CHF 1400.- |
Sekundarstufe: |
CHF 620.- |
CHF 840.- |
CHF 975.- |
CHF 1130.- |
CHF 1310.- |
Sozialtarif nur auf Antrag an die Betriebsleitung.
Bitte verlangen Sie unser Merkblatt.
* Minusbeiträge können nicht abgezogen werden
° nur bis zum offiziellen Schuleintritt möglich
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Schnupperwoche:
Eine Schnupperwoche in der Primarschule oder in der Sekundarschule
kostet pauschal 150.-.
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Tarife mit staatlicher Kostengutsprache
(effektiver Aufwand):
Kita/Kindergarten 1500.-, Primarstufe 1700.-,
Sekundarstufe 2000.-
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Die Tarife werden an der Mitgliederversammlung des Vereins tags kindertagesstätte und tagesschule schwyz – selbstbestimmtes lebendiges lernen für das laufende Schuljahr festgelegt.
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Der massgebende Tarif wird mit der Anmeldung des Kindes bestimmt und jährlich den Einkommensverhältnissen angepasst (neue Einstufungen jeweils im Juni für das folgende Schul- und Rechnungsjahr).
Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu bezahlen. Es sind Monatspauschalen bei denen die jährlichen Öffnungszeiten (Ferien und Feiertage) bereits berücksichtigt sind. Bei ferienhalber Abwesenheit von mindestens drei Monaten können die entsprechend beantragten Beiträge erlassen werden. Bei kürzerer Abwesenheit besteht kein Anrecht auf Ermässigung. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
Das Eintrittsdepot beträgt pro Kind drei Monatsbeiträge. Das Eintrittsdepot ersetzt nicht die Beiträge der ersten drei Monate. Beim Austritt des Kindes und unter Einhaltung der Kündigungsfristen wird das Depot zurückerstattet.
Anfangs Schuljahr wird das Putzgeld von CHF 200.- akonto in Rechnung gestellt. Putzen die Eltern im Laufe des Schuljahres (viermal), wird dieser Betrag zurückbezahlt oder auf das nächste Jahr übertragen.
Inbegriffen in den Beiträgen sind die Betreuung und Schulung des Kindes während der angemeldeten Betreuungszeit bzw. der offiziellen Schulzeit, das Material, der Znüni und der Zvieri (ausser am Dienstag).
Ausgenommen sind die Kosten für Ausflüge, Lager, Eintrittsgelder für Ausstellungen, Theater etc. Diese Kosten werden Ende Schuljahr in Rechnung gestellt. Die Kosten für das Mittagessen (CHF 7.- für die Basis-/Primarstufe, CHF 8.- für die Sekundarstufe), werden gemäss Anmeldung monatlich verrechnet.
Das erste Kind bezahlt 100%. Für das zweite besteht die Möglichkeit einer Reduktion von 50%, für jedes weitere Kind der gleichen Familie eine Reduktion von 75%. Bei Patchworkfamilien mit drei Einkommen, kann nur die Hälfte der Reduktion beansprucht werden.
Bei Einkommen unter CHF 20'000.- kann beim Vorstand eine Ermässigung beantragt werden. Der Sozialtarif wird für max. ein Jahr als Übergangslösung (meist für Alleinerziehende) gewährt, wenn das Kind für mind. zwei Jahre in der tags bleibt. Der Vorstand entscheidet über die Ermässigung und deren Dauer auf Grund der eingereichten Unterlagen (ausführliche finanzielle und berufliche Situation). Ein ausführliches Merkblatt dazu wird auf Anfrage abgegeben.
Monatsbeitrag Tagesschule an Hausprojekt CHF 50.- pro SchülerIn
Der Hausprojektbeitrag beträgt CHF 50.- pro Monat für jedes Schulkind. Innerhalb der gleichen Familie besteht eine Reduktion analog des Schulgeldes (1. Kind CHF 50.-, 2. Kind CHF 25.-, 3. Kind CHF 5.-). Der Hausprojektbeitrag kann monatlich oder einmal für das gesamte Jahr einbezahlt werden. Skonto wird keine gewährt.
Der Hausprojektbeitrag fliesst in ein Sperrkonto zur Sammlung eines Eigenkapitals für ein mögliches Hausprojekt. Dieses Eigenkapital wird ausschliesslich in ein längerfristiges, neues Hausprojekt der tags investiert. Wird das Projekt realisiert, erfolgt keine Rückzahlung.
Ist das Hausprojekt nicht bis spätestens 31. Dezember 2015 in Planung, werden die Beiträge vollständig (ohne Verzinsung) an den/die Einzahler/in zurückerstattet. Eventuell früher austretende Mitglieder erhalten die Rückerstattung ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt.
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| tags - Unsere Bankverbindung |
Kantonalbank Schwyz, 6430 Schwyz, PC 60-1-5, CH95 0077 7003 3666 0175 0,
«tags - Kindertagesstätte und Tagesschule Schwyz»
Die tags erhält nach wie vor praktisch keine staatliche Unterstützung.
Wir sind sehr stark auf Spenden angewiesen. Würden Sie gerne unser Projekt unterstützen?
Vielleicht möchten Sie uns einen kleineren oder grösseren Betrag schenken?
Überweisen Sie einfach an die oben stehende Bankverbindung,
oder verlangen Sie von uns einen Einzahlungsschein! Vielen Dank.
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| tags - Unsere Vereinsstatuten |
Kindertagesstätte und Tagesschule Schwyz
selbstbestimmtes lebendiges Lernen für Kinder ab 3 Jahren
Postfach 714 - 6431 Schwyz
Telefon 041 810 10 40
info@tags.ch - www.tags.ch
A) Name und Sitz
Art. 1
1.Unter der Bezeichnung tags besteht ein Verein auf unbeschränkte
Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2.Der Sitz des Vereins befindet sich in Schwyz.
B) Zweck
Art. 2
1.Der Verein betreibt eine Kindertagesstätte und eine Tagesschule.
2.Der Verein bezweckt die Förderung des selbstbestimmten, lebendigen
Lernens, welches sich an den pädagogischen Grundgedanken und Erfahrungen
von M. Montessori, R. und M. Wild und anderen orientiert.
Art. 3
1.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.Er verfolgt als gemeinnützige Institution keine kommerziellen Ziele.
C) Mitglieder
Art. 4
1.Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen des
privaten und öffentlichen Rechts offen.
Art. 5
Als Mitglied wird aufgenommen, wer gewillt ist, an der Erreichung
des Vereinszweckes mitzuarbeiten. Eltern werden bei Anmeldung ihrer
Kinder in die tags Vereinsmitglieder.
Art. 6
Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Verein ernsthaften
Schaden zufügen, können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden.
D) Mittel
Art. 8
1.Die Mittel des Vereins sind:
a)Die Jahresbeiträge der Mitglieder
b)Gönnerbeiträge und weitere Zuwendungen
c)Elternbeiträge
2.Der jährliche Beitrag der beläuft sich auf Fr. 50.-. Der Familienbeitrag
beläuft sich auf Fr. 70.-.
3.Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
E) Organe des Vereins
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a)Die Mitgliederversammlung
b)Der Vorstand
c)Die RechnungsrevisorInnen
F) Mitgliederversammlung
Art. 10
1.Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2.Auf jederzeit möglichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder
hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Begehren ist dem Vorstand
schriftlich einzureichen und zu begründen.
3.Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt jeweils mindestens
vier Wochen im Voraus. Anträge zuhanden der Versammlung sind innert
Wochenfrist nach erfolgter Einladung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Auch hierüber kann an der Mitgliederversammlung gültig Beschluss gefasst
werden.
Art. 11
1.Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht
in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Das sind insbesondere:
a)Abnahme von Jahres-, Kassa- und Rechnungsprüfungsbericht
b)Genehmigung des Budgets
c)Wahl des Vorstandes
d)Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e)Statutenänderungen
f) Genehmigung von Reglementen
g)Vereinigung mit anderen Körperschaften
h)Auflösung des Vereins
2.Die Behandlung der Geschäfte erfolgt gemäss vorher versandter Traktandenliste.
Es wird Protokoll geführt.
G) Vorstand
Art. 12
1.In den Vorstand wählbar sind Vereinsmitglieder. Die Amtsdauer beträgt
ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.Der Vorstand soll aus drei Mitgliedern mit je einer Stimme bestehen.
3.Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13
1.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, sofern in den Statuten
nicht etwas anderes vorgesehen ist. Der Vorstand ist namentlich zuständig
für:
a)Überwachung und Einhaltung der Statuten und Reglemente
b)Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung
c)Wahl und Anstellung der Angestellten der Kindertagesstätte und Tagesschule
d)Führung und Präsentation des Jahresberichtes, des Budgets und der
Jahresrechnung
e)Kontakte mit Schulbehörden, anderen Schulen, anderen Institutionen
f) Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Mittelbeschaffung
g)Organisation des Schulsekretariats
h)Erstellung der Pflichtenheften
2.Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 14
Die Vorstandsmitglieder zeichnen ab Beträgen von CHF 500.- kollektiv
zu zweien.
Art. 15
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit
abgewählt werden.
H) RechnungsrevisorInnen
Art. 16
1.Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung, erstatten Bericht und stellen
dazu Antrag.
2.Die RechnungsrevisorInnen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
3.Die Wahl erfolgt jeweils auf ein Vereinsjahr.
I) Vereinsjahr
Art. 17
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Schuljahr des Kantons Schwyz überein.
J) Auflösung des Vereins
Art. 18
1.Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Sie erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Art. 19
Im Falle der Auflösung der tags, ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen
Institution mit verwandter Zielsetzung zuzuweisen.
Genehmigt anlässlich der Gründungsversammlung des Vereins „Montessori-Schule
und Kinderhaus“ vom 15.11.1994
Statutenrevision anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins
„Montessori-Schule und Kinderhaus“ vom 02.05.1996
Statutenrevision und Namensänderung anlässlich der Mitgliederversammlung
des Vereins „Montessori-Schule und Kinderhaus“ vom 26.03.2001
Statuenrevision anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins „tags
kindertagesstätte und tagesschule schwyz – selbstimmtes lebendiges
lernen“ vom 07.04.2005
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